Das bisherige Arbeitsverhältnis endet im Regelfall mit einer ordentlichen Kündigung. Sie möchten den Job wechseln und ziehen entsprechende Konsequenzen. Was jetzt noch fehlt, ist das Kündigungsschreiben. Neben rechtlichen Risiken lauern allerdings zahlreiche Formfehler bei Inhalt, Aufbau und Formalitäten. Unter gewissen Umständen bspw. bei nicht eingehaltenen Fristen und Vorschriften wird die Kündigung womöglich juristisch unwirksam. Nachfolgend erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie eine perfekte Kündigung schreiben.

Kündigungsfrist

Kündigungsfrist

Grundsätzlich werden vier Arten von Fristen unterschieden: Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag, die gesetzliche Kündigungsfrist, die Frist laut Tarifvertrag sowie die Kündigung während der Probezeit.

  • Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag: Die meisten Arbeitsverträge beinhalten eine eigene Kündigungsfrist, vor allem in Hinblick auf längere Betriebszugehörigkeit.
  • Gesetzliche Kündigungsfrist: Mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende oder Mitte (15.) des Kalendermonats kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
  • Frist laut Tarifvertrag: Ist Ihr Arbeitsverhältnis mittels Tarifvertrag geregelt, gelten die entsprechend vorgeschriebenen Kündigungsfristen.
  • Probezeit: Nach einem Jobwechsel regelt die Probezeit die ersten Monate der neuen Beschäftigung. In maximal sechs Monaten haben beide Seiten – ohne Begründung – mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, die Möglichkeit zu kündigen.

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag bietet sich manchmal als Alternative zu einer regulären Kündigung an und hat vor allem für Arbeitnehmer und Auszubildende oft Vorteile. Insbesondere beim Verhandeln von Abfindungen oder alternativer Vergütungsformen kommt häufig ein Aufhebungsvertrag zum Einsatz. Eine gegenseitige Aufhebung macht sich zudem im Lebenslauf und im Zeugnis besser, als eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Beachten Sie aber, dass Sie mit Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags normalerweise eine 3-monatige Sperre bei der Arbeitsagentur erhalten. In dieser Zeit bekommen Sie kein Einkommen.

Kündigung – Layout des Kündigungsschreibens

Damit Ihr Schreiben rechtswirksam ist, müssen einige juristische Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Halten Sie sich nicht genau daran, kann der Arbeitgeber im schlimmsten Fall die Kündigung nicht akzeptieren, sodass Sie noch dazu vor das Arbeitsgericht ziehen müssen. Setzen Sie deshalb alles daran, dass Ihre Kündigung formal korrekt ist. Die Beachtung des § 623 BGB  ist dabei die wichtigste Regel für das Kündigungsschreiben:

Die Kündigung muss immer schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig mit vollem Namen unterschrieben werden.

Andere Arten der Kündigung wie bspw. mündlich, per E-Mail oder Fax sind rechtlich nicht bindend. Mindestens genauso wichtig wie der erste Punkt ist die nachfolgende Regel:

Die Kündigungsaussage hat eindeutig zu sein.

Ungenaues rumlamentieren, womöglich noch mit der Verbindung eines Konjunktivs wie würde, hätte, eventuell etc. ist im Kündigungsschreiben ein absolutes No-Go. Für den Arbeitgeber muss umgehend erkennbar sein, dass es sich um ein Kündigungsschreiben handelt.

Briefkopf

Der Briefkopf muss neben der kompletten und korrekten Anschrift Ihres Arbeitgebers natürlich auch Ihren vollständigen Namen sowie Ihre aktuelle Adresse enthalten. Im Internet finden Sie dazu zahlreiche Muster und Vorlagen.

Datum

Zwei Datumsangaben sind im Kündigungsschreiben unverzichtbar. Zum einen gibt es das Datum, an dem Sie das Schreiben verfassen bzw. noch besser, den Tag des Versands. Dieses erscheint oben rechts und ist maßgeblich entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Mindestens genauso wichtig ist das Datum, wann Ihr Beschäftigungsverhältnis endet. Benennen Sie stets den letzten offiziellen Arbeitstag zum Beispiel mit „…kündige ich zum TT.MM.JJJJ“.

Empfänger

Eine Kündigung hat grundsätzlich mit einer persönlichen Anrede und nicht nur mit der Bezeichnung „Sehr geehrte Damen und Herren“ zu beginnen. Sie haben dabei die Wahl, als Adressaten die Personalabteilung oder den Chef direkt zu benennen. Damit sich der Chef nicht übergangen fühlt, würden wir stets empfehlen, zuerst den Chef und anschließend die Personalabteilung zu infomieren.

Ihre Unterschrift

Ihre eigene handschriftliche Unterschrift bildet den Abschluss des Kündigungsschreibens. Es ist nicht ausreichend, den Namen nur getippt auf der Kündigung zu verfassen. Ebenso wenig ist ein eingefügtes Bild Ihrer Unterschrift rechtens. Die Kündigung muss Ihre Originalunterschrift enthalten, da sie sonst womöglich unwirksam ist.

Achtung: Entgegen einer mündlichen Aussage „Ich kündige“ ist eine schriftliche Kündigung rechtlich bindend und endgültig! Es gilt also, eine Kündigung lässt sich nicht mehr zurücknehmen, sobald Sie schriftlich und formal korrekt gekündigt haben. Versehentliche niedergeschriebene Kündigungen gibt es nicht.

Wenn sie Ihr Kündigungsschreiben in der Personalabteilung oder im Sekretariat abgeben, lassen Sie sich auf jeden Fall den Empfang der Kündigung bestätigen. Allerdings besteht für den Arbeitgeber auch keine Pflicht zur Empfangsbestätigung. Um auf Nummer sicherzugehen, können Sie die Kündigung als Einschreiben schicken oder aber unter Zeugen (Kollegen, Betriebsrat) überreichen.

Kündigung & Zeugnis – Zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen

Nutzen Sie das Kündigungsschreiben gleichzeitig dafür, nach dem Zeugnis zu bitten. So hat der Arbeitgeber ausreichend Zeit, das Zeugnis zu erstellen und Sie stehen u.U. nicht ohne Zeugnis beim neuen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen (§ 630 BGB). Dies gilt im Übrigen auch für eine Kündigung innerhalb der Probezeit!

Wenn Sie die Entscheidung einer Kündigung bereits gefällt haben, aber noch auf der Suche nach einem neuen Job sind, schicken Sie uns Ihre Initiativbewerbung. Wir sind immer auf der Suche nach neuem Personal für unsere zahlreichen Kunden.